Prozesskostenhilfe im Strafrecht
Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin werde ich von Neumandanten immer wieder gefragt, ob es im Strafverfahren nicht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe gibt. Die Antwort ist leider ein eindeutiges “Nein“.
Im Strafverfahren ist die Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen, nur im Verwaltungsverfahren und natürlich insbesondere im Zivilprozess gibt es die Möglichkeit, einen sogenannte “PKH-Antrag” zu stellen. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen. Zu den Voraussetzungen zählt vor allem, dass die Partei selbst nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens (also die Gerichtskosten und die Anwaltskosten) selbst zu tragen. Mit anderen Worten: Der Antragsteller muss mittellos sein, weshalb die Prozesskostenhilfe auch manchmal noch als “Armenrecht” bezeichnet wird.
Für das Strafrecht geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass sich der Beschuldigte eines Verfahrens selbst gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen kann; – ein Anwalt ist also – jedenfalls nach Meinung des Gesetzgebers – in den häufigsten Fällen nicht notwendig. Vereinfacht gesagt liegt nur dann, wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, gemäß § 140 StPO ein Fall der “Notwendigen Verteidigung” vor, so dass ein Rechtsanwalt (Verteidiger) während der Hauptverhandlung anwesend sein muss, um dem Angeklagten zur Seite zu stehen. Das ist dann der sogenannte Pflichtverteidiger. Zu den schwerwiegenden Vorwürfen im Sinne des § 140 StPO zählen z. B. die Verbrechenstatbestände, also die Straftatbestände, die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Im Bereich der Alltagskriminalität, also bei Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Trunkenheitsfahrt usw. liegt meistens kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so dass dem Beschuldigten kein Anwalt beigeordnet wird – auch dann nicht, wenn er sich selbst wegen Mittellosigkeit keinen Rechtsanwalt leisten kann.
Für Beschuldigte eines Verfahrens, die sich keinen Anwalt leisten können, ist das eine wenig erfreuliche Situation. Denn der gesetzliche Ausgangspunkt, wonach der Angeklagte grundsätzlich in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, ist durchaus fragwürdig. Das Strafverfahrensrecht ist nämlich alles andere als bürgernah – welcher juristische Laie ist zum Beispiel in der Lage, einen Beweisantrag zu formulieren? Und die Erfahrung zeigt, dass Staatsanwälte und Richter gerade im Massengeschäft der Strafgerichte häufig wenig gewillt sind, sich mit dem Standpunkt des Angeklagten ernsthaft auseinanderzusetzen – oftmals geht es nur darum, die “Akte vom Tisch” zu kriegen. Ein Anwalt für Strafrecht kann hier korrigierend eingreifen.
Albrecht Popken LL.M.
Rechtsanwalt, Berlin