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	<title>Themen-Lexikon &#187; Recht</title>
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	<description>Grosses deutschsprachiges Themenlexikon</description>
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		<title>Private Limited Company by shares (Ltd.) gr&#252;nden</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 13:30:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LFF24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Company Limited by guarantee]]></category>
		<category><![CDATA[Limited]]></category>
		<category><![CDATA[Limited gründen]]></category>
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		<description><![CDATA[Neben der GmbH hat sich in den letzten Jahren zunehmend die Rechtsform der Limited durchgesetzt. Das englische Beispiel besticht mit einer kurzen Gr&#252;ndungszeit und einer minimalen Stammeinlage. (...)]]></description>
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<p>Neben der GmbH hat sich in den letzten Jahren zunehmend die Rechtsform der Limited durchgesetzt. Das englische Beispiel besticht mit einer kurzen Gr&uuml;ndungszeit und einer minimalen Stammeinlage.<br />
<span id="more-1529"></span><br />
Rechtsformen sind aber sehr komplex und deshalb muss jeder die f&uuml;r ihn am besten geeignete finden und gr&uuml;nden. Nur wer sich genug Wissen aneignet kann auch die Gefahren richtig einsch&auml;tzen die mit der Limited einhergehen. Ob eine Limited etwas f&uuml;r Sie ist muss sich also noch heraus stellen. Es gibt einige Unterformen zwischen denen unterschieden werden muss. Bei den vier Formen handelt es sich immer um Aktiengesellschaften (AG).<br />
Die Public Limited Company (PLC) ist eine Aktiengesellschaft deren Wertpapiere f&uuml;r sehr viele Anleger zug&auml;nglich gemacht werden. Sie hat starke &Auml;hnlichkeit zur deutschen AG.<br />
Bei der Private Limited Company by guarantee wird kein Stammkapital angelegt. Daf&uuml;r haften die Anleger bis zu einem bestimmten Betrag. Hier liegen gro&szlig;e Gewinn- und Verlustspannen nahe bei einander.<br />
Das Gegenst&uuml;ck zur deutschen GmbH bildet die Private Limited Company by shares (Ltd.). Hier wird der Gesellschafterkreis genau eingeschr&auml;nkt.<br />
Hat eine Aktiengesellschaft keine Absicht Gewinn zu erzielen wird eine Company Limited by guarantee gegr&uuml;ndet.</p>
<p>Wie Sie sehen sind die Bedingungen in England etwas anders. In Deutschland besitzen wir nur eine Form der AG. Wer eine Limited gr&uuml;nden m&ouml;chte, sollte sich auf die Private Limited Company by shares (Ltd.) konzentrieren. Wegen der &auml;hnlichen Grundlage wie bei der GmbH werden Sie hier die wenigsten Verst&auml;ndnisprobleme bekommen.<br />
Weitere wichtige Punkte sind die Gewinnverteilung und die Leitung einer solchen Gesellschaft. Dadurch das die Aktien au&szlig;erhalb Deutschlands und damit international gehandelt werden, gibt es immer die Umrechnungen in die jeweilige W&auml;hrung zu beachten.<br />
England macht in Sachen Rechtsgrundlagen auch keine Abstriche. &Uuml;berst&uuml;rzen Sie also nichts und informieren sich umfassend. Viele Aspekte wie Vor- und Nachteile, die Grundlagen und die Haftung finden Sie unter anderem auf <a target="_blank" href="http://www.limited-beratung.com"><strong>www.limited-beratung.com</strong></a>.</p>

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		<title>Prozesskostenhilfe im Strafrecht</title>
		<link>http://www.datek.de/recht/prozesskostenhilfe-im-strafrecht-19.html</link>
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		<pubDate>Sun, 04 May 2008 20:05:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>popken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Als Rechtsanwalt f&#252;r Strafrecht in Berlin werde ich von Neumandanten immer wieder gefragt, ob es im Strafverfahren nicht die M&#246;glichkeit der Prozesskostenhilfe gibt. (...)]]></description>
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<p>Als <a title="Rechtsanwalt Strafrecht Berlin" href="http://www.berlin-rechtsanwalt-strafrecht.de">Rechtsanwalt f&uuml;r Strafrecht in Berlin</a> werde ich von Neumandanten immer wieder gefragt, ob es im Strafverfahren nicht die M&ouml;glichkeit der Prozesskostenhilfe gibt. Die Antwort ist leider ein eindeutiges &#8220;<strong>Nein</strong>&#8220;.</p>
<p>Im Strafverfahren ist die Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen, nur im Verwaltungsverfahren und nat&uuml;rlich insbesondere im Zivilprozess gibt es die M&ouml;glichkeit, einen sogenannte &#8220;PKH-Antrag&#8221; zu stellen. Das Gericht pr&uuml;ft dann, ob die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen. Zu den Voraussetzungen z&auml;hlt vor allem, dass die Partei selbst nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens (also die Gerichtskosten und die Anwaltskosten) selbst zu tragen. Mit anderen Worten: Der Antragsteller muss mittellos sein, weshalb die Prozesskostenhilfe auch manchmal noch als &#8220;Armenrecht&#8221; bezeichnet wird.</p>
<p>F&uuml;r das Strafrecht geht der Gesetzgeber grunds&auml;tzlich davon aus, dass sich der Beschuldigte eines Verfahrens selbst gegen die gegen ihn erhobenen Vorw&uuml;rfe verteidigen kann; &#8211; ein Anwalt ist also &#8211; jedenfalls nach Meinung des Gesetzgebers &#8211; in den h&auml;ufigsten F&auml;llen nicht notwendig. Vereinfacht gesagt liegt nur dann, wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende Vorw&uuml;rfe erhoben werden, gem&auml;&szlig;  § 140 StPO ein Fall der &#8220;<a title="Voraussetzungen der Notwendigen Verteidigung" href="http://www.berlin-pflichtverteidiger.de/pflichtverteidiger-informationen.shtml">Notwendigen Verteidigung</a>&#8221; vor, so dass ein Rechtsanwalt (Verteidiger) w&auml;hrend der Hauptverhandlung anwesend sein muss, um dem Angeklagten zur Seite zu stehen. Das ist dann der sogenannte <strong>Pflichtverteidiger</strong>. Zu den schwerwiegenden Vorw&uuml;rfen im Sinne des § 140 StPO z&auml;hlen z. B. die Verbrechenstatbest&auml;nde, also die Straftatbest&auml;nde, die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen.<br />
Im Bereich der Alltagskriminalit&auml;t, also bei Diebstahl, Betrug, K&ouml;rperverletzung, Trunkenheitsfahrt usw. liegt meistens kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so dass dem Beschuldigten kein Anwalt beigeordnet wird &#8211; auch dann nicht, wenn er sich selbst wegen Mittellosigkeit keinen Rechtsanwalt leisten kann.</p>
<p>F&uuml;r Beschuldigte eines Verfahrens, die sich keinen Anwalt leisten k&ouml;nnen, ist das eine wenig erfreuliche Situation. Denn der gesetzliche Ausgangspunkt, wonach der Angeklagte grunds&auml;tzlich in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, ist durchaus fragw&uuml;rdig. Das Strafverfahrensrecht ist n&auml;mlich alles andere als b&uuml;rgernah &#8211; welcher juristische Laie ist zum Beispiel in der Lage, einen Beweisantrag zu formulieren? Und die Erfahrung zeigt, dass Staatsanw&auml;lte und Richter gerade im Massengesch&auml;ft der Strafgerichte h&auml;ufig wenig gewillt sind, sich mit dem Standpunkt des Angeklagten ernsthaft auseinanderzusetzen &#8211; oftmals geht es nur darum, die &#8220;Akte vom Tisch&#8221; zu kriegen. Ein Anwalt f&uuml;r Strafrecht kann hier korrigierend eingreifen.</p>
<p>Albrecht Popken LL.M.<br />
Rechtsanwalt, Berlin</p>

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